Auf meinem Instagram-Account stelle ich nach und nach die wichtigsten AO-Vokabeln vor. Hier findet man alle nochmals zum Nachlesen.
kein Vorbehalt der Nachprüfung i.S.d. §164 AO und soweit keine Vorläufigkeit i.S.d. §165 AO
Die formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit.
Der Verwaltungsakt kann nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden.
(vgl. AEAO vor §§ 172-177 Nr. 1)
Der Verwaltungsakt ist fehlerhaft, da er gegen verfahrensrechtliche bzw. materiell-rechtliche Vorschriften verstößt. Meistens ist die Steuer falsch.
Der Fehler darf nicht zur Nichtigkeit führen!
un-anfechtbar
Mit einem Einspruch nicht mehr anfechtbar (d.h. die Einspruchsfrist ist abgelaufen).
Ein Verwaltungsakt ist wirksam, wenn er
1) nicht nichtig (§124 Abs.3 i.V. mit §125 AO) ist und
2) ordnungsgemäß bekanntgegeben (§124 Abs.1 Satz1 und §122 AO) worden ist.
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